Wenn eine Person verstorben ist, heißt das nicht, dass Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten müssen. Sofern das Erbe positiv ist und angetreten wurde, können Forderungen gegenüber dem / der Erben geltend gemacht werden.
Wir prüfen zunächst über das Einwohnermeldeamt, ob die angefragte Person tatsächlich verstorben ist und ermitteln das Sterbedatum sowie den Sterbeort.
Über das jeweils zuständige Nachlassgericht ermitteln wir die möglichen Erben des Verstorbenen bzw. informieren Sie über Erbausschlagungserklärungen.
Zur Beauskunftung der Sterbedaten benötigen die Einwohnermeldeämter den Nachweis eines berechtigten Interesses in Form von Titel, Vollstreckungsbescheid oder offenen Forderungen.
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